Wenn Sie Ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegen möchten oder bereits nach Deutschland gezogen sind, sind für Sie die Regelungen des Aufenthaltsrechts besonders wichtig. Die Rahmenbedingungen für Ihren Aufenthalt in Deutschland hängen davon ab, ob Sie Bürger der Europäischen Union (EU) sind, als Spätaussiedler zuwandern oder aus einem Land außerhalb der Europäischen Union stammen.
Wenn Sie dauerhaft in Deutschland bleiben möchten, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis: den so genannten Aufenthaltstitel. Es gibt zwei Aufenthaltstitel:
- Aufenthaltserlaubnis
- Niederlassungserlaubnis
Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis ist zeitlich befristet. Sie wird erteilt für Personen, die
- in Deutschland eine Ausbildung machen möchten (§§ 16-17 Aufenthaltsgesetz)
- in Deutschland arbeiten möchten (§§ 18-21 Aufenthaltsgesetz)
- aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen in Deutschland bleiben können (§§ 22-26 Aufenthaltsgesetz)
- aus familiären Gründen nach Deutschland zuwandern (§§ 27-36 Aufenthaltsgesetz)
Eine Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden. Dabei wird auch berücksichtigt, ob der betreffende Zuwanderer ordnungsgemäß an einem Integrationskurs teilgenommen hat. Ausländer dürfen in Deutschland nur arbeiten, wenn die Aufenthaltserlaubnis es ausdrücklich erlaubt.
Niederlassungserlaubnis
Die Niederlassungserlaubnis ist unbefristet. Mit ihr darf man in Deutschland arbeiten. Um eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten, muss man in der Regel seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und weitere Voraussetzungen erfüllen. Wer eine Niederlassungserlaubnis beantragen möchte, muss zum Beispiel seinen Lebensunterhalt eigenständig sichern, über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen und darf keine Vorstrafen haben. Unter Umständen kann eine Niederlassungserlaubnis auch ohne zeitliche Voraussetzungen erteilt werden, etwa für hochqualifizierte Zuwanderer.
Tipp
Die für eine Niederlassungserlaubnis erforderlichen ausreichenden Deutschkenntnisse können Sie unter anderem durch den erfolgreichen Besuch eines Integrationskurses nachweisen.
Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Alle Rechte vorbehalten.