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Bestimmungen für in Deutschland lebende Ausländer

Antwort

Kinder von Ausländern erwerben bei Geburt in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie müssen sich allerdings zwischen ihrem 18. und 23. Lebensjahr entscheiden, ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern behalten wollen.

Spätaussiedler erwerben nach § 7 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch, sobald ihnen die Bescheinigung nach § 15 des Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetzes nach der Einreise in Deutschland ausgestellt wird.

Generell haben Ausländer unter bestimmten weiteren Voraussetzungen bereits nach 8 statt, wie bisher, nach 15 Jahren rechtmäßigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland einen Einbürgerungsanspruch. Die Mindestaufenthaltsdauer ist für Ehegatten Deutscher in der Regel kürzer. Für die Einbürgerung ist der Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse erforderlich. Straflosigkeit und Verfassungstreue sind weitere Kriterien. Auch muss der Einzubürgernde in der Lage sein, sich finanziell selbst zu unterhalten.

Das Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit bleibt kennzeichnend für das Staatsangehörigkeitsrecht. Einbürgerungswillige müssen also prinzipiell ihre bisherige Staatsangehörigkeit ablegen. Jedoch enthält die Reform im Vergleich zu früher großzügige Ausnahmeregelungen, durch die die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit gestattet wird. Diese gelten z.B. für ältere Personen und politisch Verfolgte. Wenn die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit rechtlich unmöglich oder den Betreffenden nicht zumutbar ist, z.B. wegen zu hoher Entlassungsgebühren oder entwürdigender Entlassungsmodalitäten, dürfen diese gleichfalls ihre bisherige Staatsangehörigkeit beibehalten. Dies gilt auch, wenn mit der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile, insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art verbunden wären. Besondere Erleichterungen bei der Beibehaltung der alten Staatsangehörigkeit gibt es im Verhältnis zu den meisten EU-Ländern.

Der Gesetzestext selbst sowie statistische Angaben zur ausländischen Bevölkerung in Deutschland finden sich auf der Internetseite der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration. Das innerhalb der Bundesregierung für die Staatsangehörigkeitsrechtsreform zuständige Bundesministerium des Innern hat auf seiner Homepage weitere Einzelheiten zum Staatsangehörigkeitsrecht aufgeführt.

Zuständig für Auskünfte sind für Ausländer in Deutschland im Allgemeinen die Staatsangehörigkeitsbehörden der kreisfreien Städte und Landkreise.

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